Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mario Bono EDV Dienstleistungen und Beratung
Münzgasse 3/25, A-1030 Wien.
Stand vom 01.01.2007
Hinweis: Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten vor allem für Geschäfte mit Unternehmen
sowie Aufträge im Dienstleistungsbereich welche über Serviceleistungen
an Endverbraucher-Geräten hinausgehen. Sollten Sie ein Endkunde sein,
wechseln Sie bitte zu unseren allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
1. Vertragsumfang und Gueltigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und
verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bei Aufträgen
nach der Fernabsatzverordnung treten gesonderte Bedingungen in Kraft:
Bei Übermittlungen per Fax ist eine firmengemäße Zeichnung erforderlich,
bei Übermittlungen über Internet und ähnlichen Datentransfer, welches
eine firmengemäße Zeichnung nicht ermöglicht, gilt diese durch das
Betätigen einer Taste (Internet) oder alleinig durch das Anführen des
vollen Namens der Person, deren Unterschrift erforderlich wäre (E-Mail).
Weitere Informationen: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Leistung und Pruefung
2.1. Gegenstand eines Auftrages
Aufträge können sowohl den Dienstleistungssektor als auch den
Handelssektor des Unternehmens betreffen. Gemischte Aufträge sind
ebenfalls möglich, in diesem Falle treten bei voneinander unabhängig
definierten Bedingungen beide in Kraft.
2.1.a. Gegenstand eines Dienstleistungs-Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.1.b. Gegenstand eines Auftrages im Handelssektor kann sein:
- speziell der Erwerb von Waren aus dem Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
- speziell der Erwerb von Waren aus dem Bereich der Telekommunikation
- der Erwerb von allgemeinen Handelsgütern
2.2. Ausarbeitung von Organisationskonzepten
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und
Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie
Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber
zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung
stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für
die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlagen für die Erstellung von Individualprogrammen
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung
stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu
versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten
Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Erstellung von Individualprogrammen
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für
das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab
Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels
der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten).
Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme
verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des
genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im
Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als
abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der
schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber
ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um
schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich
gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht
begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine
neuerliche Aufnahme erforderlich.
2.5. Bibliotheks-(Standard-)Programme
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der
bestellten Programme.
2.6. Durchführbarkeit
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch
unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber
sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung
nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung
möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit
des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Versandbestimmungen für den Dienstleistungssektor
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf
Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Verfügbarkeit für den Handelssektor
Der Auftragnehmer ist nicht zur Lieferung von bestellten Waren
verpflichtet, wenn diese nicht verfügbar oder nur durch nicht durch das
Auftragsvolumen gedeckte Spesen zu beschaffen sind. Der Auftragnehmer
hat das Recht, einen Teil der in einem Auftrag enthaltenen Positionen zu
liefern und weitere, nicht lieferbare Positionen zu einem späteren
Zeitpunkt nachzuliefern oder zu stornieren, falls die betroffenen
Positionen in naher Zukunft nicht mehr lieferbar sind. Der
Auftragsnehmer ist nicht dazu verpflichtet, den Auftraggeber von einer
innerhalb des Lieferzeitraumes liegenden Verzögerung der Lieferung eines
Teils des Auftrags bzw. des ganzen Auftrags zu benachrichtigen. Der
Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt einer Teillieferung nach einer
Frist, die dem Lieferzeitraum entspricht, beginnend mit dem Tag des
Erhalts der Teillieferung, noch fehlende Positionen zu stornieren.
Weitere Informationen: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Steuern und Gebuehren
3.1. Allgemeines
Alle Preise verstehen sich in Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer,
andernfalls wird auf die Preisauszeichnung inklusive Umsatzsteuer auf
eine andere Währung hingewiesen. Sie gelten nur für den vorliegenden
Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw.
-stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B.
Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren und
Lieferspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Zusatzbestimmungen für Bibliotheks-(Standard-)Programme
Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der
Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Fahrtkosten und sonstige Entgelte
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Allgemeines
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Voraussetzungen
4.2.a. Voraussetzungen im Dienstleistungssektor
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden,
wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von
ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom
Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des
Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.2.b. Voraussetzungen im Handelssektor
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden,
wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig erhalten hat. Die
Lieferfrist des Auftragnehmers beginnt erst mit der vollständigen
Übermittlung aller vom Auftraggeber benötigten Dokumente und Unterlagen.
Weitere Informationen: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
4.3. Teillieferungen
4.3.a. Teillieferungen im Dienstleistungssektor
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.
4.3.b. Teillieferungen im Handelssektor
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen,
Teilrechnungen zu legen sowie Teile eines Auftrags bei
Nichtverfügbarkeit zu stornieren (siehe Punkt 2.8). Weitere
Informationen: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5. Zahlung
5.1. Zahlungsziel
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und Spesen frei
zahlbar, es sei denn auf der Rechnung sind andere Zahlungsbedingungen
angeführt. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Teilrechnungen
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen, Realisierungen in Teilschritten, Teillieferungen) umfassen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit
oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen in der Höhe von 15 % pro Jahr verrechnet, bei Anfallen
weiterer Spesen (Mahnspesen) sind diese ebenfalls vom Auftraggeber zu
tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzente fällig zu stellen. Weitere Informationen: Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5.4. Rückhaltung von Zahlungen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Urheberrechte und Nutzung
6.1. Urheberrechte
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach
Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken,
nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird
lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch
den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden
keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung
erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Kopien
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und
dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien
unverändert mit übertragen werden.
6.3. Offenlegung von Schnittstellen
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies
vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Antragnehmer zu beauftragen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Ruecktrittsrecht
7.1. Überschreitung der Lieferzeit
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
Weitere Informationen: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
7.2. Gründe außerhalb der Einflussmöglichkeit
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des
Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierung
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem
Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30
% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen. Weitere Informationen: Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
8. Gewaehrleistung, Wartung, Aenderungen
8.1. Maengel
8.1.a. Mängel in der Dienstleistungssektion
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen
und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten
Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt.
2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber
dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
8.1.b. Mängel in der Handelssektion
Mängelrügen gelten binnen 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung als "DOA"
(Dead On Arrival). Der Auftragnehmer ist zum kostenlosen Austausch
innerhalb einer Frist von drei Wochen verpflichtet. Die Garantie gilt in
jedem Falle jedoch als Bring-In-Garantie, das heißt die falsch oder
defekt gelieferte Ware muss im Geschäftsitz bzw. der Geschäftsstelle des
Auftragnehmers abgegeben werden. Andernfalls trägt der Auftragnehmer
die Transportspesen für den Rücktransport zum Auftragnehmer. Die
Rücksendung der ausgetauschten, überprüften oder reparierten Ware zum
Auftraggeber fällt zu Lasten des Auftragnehmers. Weitere Informationen:
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel,
welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen,
werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Zusatzkosten
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie
sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom
Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die
Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
8.4. Gewährleistung
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen
oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind. Weitere Informationen: Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
8.5. Fremdänderungen
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw.
Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer.
8.6. Änderungen und Ergänzungen
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die
Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Weitere Informationen: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie
werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des
anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate
nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der
Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages
nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.